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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 - 3 N 103.18   

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https://dejure.org/2018,9002
OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 - 3 N 103.18 (https://dejure.org/2018,9002)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2018 - 3 N 103.18 (https://dejure.org/2018,9002)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2018 - 3 N 103.18 (https://dejure.org/2018,9002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 110 Abs 2 S 1 Nr 9 SchulG BB, § 108 Abs 4 SchulG BB, § 80 Abs 1 S 1 VwVfG
    Kostentragungspflicht für Schulträger in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen Schüler die Aufnahme in weiterführende Schule erstritten haben

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 110 Abs 2 S 1 Nr 9 SchulG BB, § 108 Abs 4 SchulG BB, § 99 Abs 2 SchulG BB, § 80 Abs 1 S 1 VwVfG, Art 28 Abs 2 S 3 GG
    Aufnahme in weiterführende Schule; Entscheidung des Schulleiters; Kosten für Widerspruchs- und Gerichtsverfahren; Sachkosten; Kostentragung des Schulträgers; gesetzliche Regelung; einschränkende Auslegung (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 - 3 N 103.18
    Der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem angegriffenen Urteil hierfür angeführt wird (Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 - juris Rn. 12), sich auf eine andere Konstellation bezieht, nämlich die Tragung von Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen infolge von Straßenbauarbeiten, ändert nichts an der Übertragbarkeit der allgemeinen Aussage auch auf den vorliegenden Fall.
  • VG Düsseldorf, 05.08.2011 - 18 K 3057/11

    Kostenerstattung Widerspruchsverfahren Rechtsträger Schulträger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 - 3 N 103.18
    Hierauf beziehen sich auch die von der Klägerin im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. August 2011 - 18 K 3057/11 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 19. Mai 1989 - 19 A 1746/87 - NVwZ 1990, 678).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1989 - 19 A 1746/87
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2018 - 3 N 103.18
    Hierauf beziehen sich auch die von der Klägerin im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. August 2011 - 18 K 3057/11 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 19. Mai 1989 - 19 A 1746/87 - NVwZ 1990, 678).
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